Odenwaldklub Bruchsal

Ihr OWK Wanderverein

Satzung

Odenwaldklub Ortsgruppe Bruchsal e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Bruchsaler Wanderfreunde haben sich im Frühjahr 1911 dem Odenwaldklub e.V., mit Sitz in Darmstadt, angeschlossen und am 24. Mai 1911 in Bruchsal eine Ortsgruppe gegründet, die in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen ist.

(2) Der Odenwaldklub e.V. ist ein Wanderverband und bekennt sich zum Gedanken der Einheit aller deutschen Gebirgs- und Wandervereine.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele

(1) Der Odenwaldklub Ortsgruppe Bruchsal e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zur Erfüllung dieser Zwecke hat sich die Ortsgruppe zur Aufgabe gesetzt:

a) jedermann, insbesondere seine Mitglieder, zum Wandern anzuhalten und durch regelmäßige Wanderungen in die nähere und weitere Umgebung die Möglichkeit zu bieten die Heimat kennen zu lernen und Heimattreue zu entwickeln,

b) die Erschließung des Bruhrains und des Kraichgaues durch farbige Wegmarkierung, deren Pflege und Erhaltung im Auftrag des Hauptverbands,

c) die Errichtung von Schutzhütten und Rastplätzen sowie die Pflege von Quellen und Brunnen - soweit möglich -,

d) die Abhaltung heimatkundlicher Vorträge,

e) die Mitarbeit am Schutze der Pflanzen-, Tier- und Vogelwelt,

f) die Unterstützung der Landschaftspflege,

g) die Förderung des Jugendwanderns.

§3 Grundsätze des Klubs

(1) Der Odenwaldklub Ortsgruppe Bruchsal e.V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Alle Ämter im Odenwaldklub Ortsgruppe Bruchsal e.V. sind Ehrenämter.

(4) Bei besonders aufwendigen Tätigkeiten kann eine Aufwandsentschädigun z.B. eine Ehrenamtspauschale bezahlt werden. Diese muss in der Vorstandssitzung unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Vereins genehmigt werden.

(5) Mitglieder haben für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Ortsgruppe entstanden sind, wie Reisekosten, Porto, Telefonate etc. gegen Nachweis von prüffähigen Belegen und Aufstellungen einen Aufwendungsersatzanspruch.          

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Ortsgruppe kann jede (natürliche) Person werden.

(2) Die Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand der Ortsgruppe zu richten. Bestehen Bedenken gegen eine Aufnahme, so entscheidet die Mitglieder-versammlung der Ortsgruppe mit Stimmenmehrheit. Die Aufnahme erfolgt durch Überreichen der Mitgliedskarte und der Erhebung des jährlichen Beitrages.

(3) Beschäftigte in der Forstverwaltung gelten als Freunde des Klubs und werden als beitragsfreie Mitglieder aufgenommen.

(4) Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur an lebende Personen verliehen werden, sie erlischt mit dem Tod der Person. Ehrenmitglied können nur Mitglieder der Orts- gruppe werden, die sich besonders um diese verdient gemacht haben. Sie sind beitragsfrei und verfügen über dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann der Verein nicht einseitig vornehmen, sondern sie ist nur mit Zustimmung des zu Ehrenden möglich. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird durch Antrag des Vorstands durch einfache Mehrheit von der Mitgliederversammlung genehmigt.

(5) Der Ehrenvorsitz kann nur an eine lebende Person verliehen werden; sie erlischt mit dem Tod der Person. Der 1. Vorsitzende, der sich um die  Ortsgruppe besonders verdient gemacht hat, kann nach Ablauf seiner Amtszeit zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Er ist beitragsfrei und verfügt über die selben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Der Ehrenvorsitzende hat kein Stimmrecht im Vorstand oder im erweiterten Vorstand, er hat nur eine beratende Funktion. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden kann der Verein nicht einseitig vornehmen, sondern sie ist nur mit Zustimmung des zu Ehrenden möglich. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden wird duch Antrag des Vorstands duch einfache Mehrheit von der Mitgliederversammlung genehmigt.

(6) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein bedarf der schriftlichen Kündigung beim Vorstand der Ortsgruppe, und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres statthaft. Die Vereinsmitgliedschaft muss spätestens mit einer Frist von 4 Wochen vor Ablauf des Jahres gekündigt werden.

(7) Ein Mitglied kann nur in einer Mitgliederversammlung der Ortsgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder bei wiederholten Verstößen gegen die Satzung, bei ehrenrührigen Handlungen oder bei grober Schädigung der Interessen der Ortsgruppe ausgeschlossen werden. Kommt ein Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so kann der Vorstand über den Ausschluss entscheiden.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§6 Vorstand und erweiterter Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender (Stellvertreter)

Kassier

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

Schriftführer

Wanderwart

Wanderheimverwalter

Naturschutzwart

Jugendwart

2 Kassenprüfern 

2 Beisitzern

(3) Der Vorsitzende soll den Gesamtvorstand mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung einladen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(5) Die Mitglieder des erweiterte Vorstandes werden einzeln von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; ausgenommen die Kassenprüfer, die für 2 Jahre gewählt werden.

(6) Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus, so führt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes aus, so berufen Vorstand und erweiterter Vorstand einen Nachfolger, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung das entsprechende Amkommissarisch führt.

§7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Geschäfte der Ortsgruppe zu leiten, ihre Mittel zu verwalten, und die Ortsgruppe nach außen zu vertreten.

(2) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

(3) Der gesetzliche Vorstand des Vereins (§ 26 BGB) wird vom 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gebildet; dem 1. Vorsitzenden und dem Stellvertreter wird Alleinvertretungsbefugnis erteilt. Der Stellvertreter übt jedoch „im Innenverhältnis“ sein Vorstandsamt nur aus, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(4) Der 1. Vorsitzende darf im Einzelfall bis zu 500 Euro selbständig ausgeben; höhere Beträge muss der Gesamtvorstand genehmigen.

(5) Der Kassier führt die Kassengeschäfte und stellt die Jahresrechnung auf.

§8 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

(1) Der Schriftführer hat in Übereinstimmung mit dem 1. Vorsitzenden den Schriftwechsel zu erledigen sowie bei den Vorstandssitzungen und in der Mitglieder-versammlung Protokolle über Beschlüsse zu führen.

(2) Der Wanderwart ist für die Ausarbeitung der Wanderpläne, die Veröffentlichung der Wanderungen und die korrekte Durchführung der Wanderungen verantwortlich. Zudem erstellt der Wanderwart am Jahresende den Wanderplan für das kommende Jahr.

(3) Der Wanderheimverwalter verwaltet in Übereinstimmung mit dem 1. Vorsitzenden das Wanderheim der Ortsgruppe.

(4) Dem Jugendwart ist die Leitung der Wanderjugend anvertraut.

(5) Die Kassenprüfer fungieren als Kontrolleure der Buchführung.

(6) Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Mitglieder bestellen oder Ausschüsse bilden, die ihm verantwortlich sind.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und die Mehrheit erschienen ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im 1. Halbjahr statt und wird durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Die Einladung hierzu erfolgt in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vor dem Termin. Als schriftliche Form kann gewählt werden:

a) Versand durch E-Mail, oder

b) Veröffentlichung in einem Presse-Organ, z.B. auch in der vereinseigene Zeitschrift „Unser Brusler Wanderfreund“ und

c) durch Ankündigung auf der Webseite der Ortsgruppe.

(2) Die Jahresmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind; bei Wiederholung der Einladung ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Wahlen können durch Handzeichen erfolgen; auf Antrag ist geheime Wahl vorzunehmen. Gewählt werden kann, wer mindestens ein Jahr Mitglied ist.

a) Wird ein Vorstandsmitglied neu gewählt, ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen. Dieser leitet die Wahl und stellt die Wahlergebnisse fest.

b) Bei der Wahl des erweiterten Vorstands übernimmt der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter die Leitung der Wahl.

(3) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:

a) Entgegennahme der Jahresberichte der verantwortlichen Vorstands-mitglieder und des erweiterten Vorstandes.

b) Entgegennahme der Abschlußprüfung der Kassenprüfer.

c) Entlastung des Vorstandes.

d) Entlastung des Kassiers.

e) Wahl des Vorstandes.

f) Wahl des erweiterten Vorstandes.

g) Änderung der Satzung.

h) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

i) Entscheidung über grundsätzliche Anträge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe.

§10 Anträge an die Mitgliederversammlung

(1) Anträge von Mitgliedern müssen spätestens eine Woche vor dem veröffentlichten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Dringende Anträge, die später eingereicht werden, können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einverstanden ist.

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, nach seinem Ermessen außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen und er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies beantragt. Die Einladung erfolgt gemäß §9(1) a-c.

§12 Auflösung der Ortsgruppe

(1) Die Auflösung der Ortsgruppe kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Mitgliederzahl weniger als zehn beträgt.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Ortsgruppe, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Stadt Bruchsal zu mit der Auflage, es für die Zwecke der Naherholung und Jugendpflege zu verwenden.

§13 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung enthält 13 Paragrafen und wurde in der Mitglieder-versammlung vom 30. April 2022 beschlossen und am 28. Juni 2022 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mannheim eingetragen. Sie ersetzt alle vorangegangenen Fassungen.


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